Das Streikrecht (Arbeitskampfrecht) ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG, der Koalitionsfreiheit. In Bremen, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz ist das Streikrecht sogar in den Landesverfassungen garantiert.
Die Tarifautonomie sichert den Tarifparteien einen weitgehend eingriffsfesten Raum (" Neutralitätspflicht"), um die Arbeitsbedingungen in Tarifverhandlungen auszuhandeln. In einer Grundsatzentscheidung des BAG vom 16.06.1980 Aktenzeichen 1 AZR 822/79 heißt es:
1. Das geltende, die Tarifautonomie konkretisierende Tarifrecht setzt voraus, dass die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mit Hilfe von Arbeitskämpfen herstellen und wahren können.
2. Das bedeutet in der Praxis, dass regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind, weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit von Tarifverträgen nicht gewährleistet wären.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 04.07.1995 Aktenzeichen 1 BvF 2/86 die Bedeutung des Streikrechts für die Arbeitnehmer unterstrichen:
"Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Gleichgewicht - Parität besteht."
Im Zuge des Bahnstreiks sind die Arbeitsgerichte wiederholt für erstinstanzlich angeordnete Streikverbote kritisiert worden.
Ein Arbeitskampfgesetz wird von den Arbeitgebern gefordert, von den Gewerkschaften abgelehnt.
Ob Beamte ein Streikrecht haben, ist umstritten. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dürfen allerdings uneingeschränkt streiken.
Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte |